AGBs

Bay & Bangert Grundstücksgesellschaft
Sunbeach Bootsverleih
Werner- Heisenberg- Straße 3
39106 Magdeburg

  1.  Der Mietvertrag kommt mit Unterschrift des Mieters (siehe 1.  Seite des Vertrages) und der mündlichen oder schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter zustande.
  2.  Im Mietpreis ist die bestimmungsgemäße, übliche Nutzung des Motorbootes (im nachfolgenden als Boot bezeichnet) und der Ausrüstung enthalten.
  3. Das Boot ist haftpflichtversichert. Sollte die Versicherung entstandene Schäden nicht zahlen, z. B. wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Mieters, oder sind Schäden entstanden, die durch die Versicherung nicht abgedeckt sind, so ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet. Schadensbedingte Ausfälle der Folgevermietung gehen zu Lasten des Mieters.
  4. Vor Übergabe des Bootes ist eine Kaution in bar zu leisten. Der Vermieter ist berechtigt, aus dieser Kaution die Kosten für Schäden und Verluste, die durch die Haftpflicht- Versicherung nicht gedeckt sind, auszugleichen. Ansonsten ist die Kaution nach Rückgabe der gemieteten Bootes zurückzuzahlen. Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Rückgabe des Bootes nebst Ausrüstung im gleichen Zustand wie bei Mietbeginn. Durch die Hinterlegung der Kaution werden weitergehende Ersatzansprüche des Vermieters nicht ausgeschlossen.
  5. Der Mieter versichert, körperlich und geistig in der Lage zu sein, sowie die notwendigen Fähigkeiten zu besitzen, das Boot sicher zu führen. Die Führung des Bootes obliegt dem Mieter als Schiffsführer. Eine Weitergabe des Bootes an Dritte ist nicht gestattet.
  6. Der Mieter bestätigt, die Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs – und Änderungsverordnung – BinSchVermÄndV) erhalten, gelesen und verstanden zu haben. Des Weiteren bestätigt der Mieter, alle darin enthaltenden Pflichten des Mieters einzuhalten und die darin enthaltenen Einweisungen mündlich vom Vermieter erhalten zu haben.
  7. Der Mieter verpflichtet sich zu prüfen, ob das gemietete Boot für das vereinbarte Fahrgebiet zulässig und geeignet ist.
  8. Der Mieter verpflichtet sich, das vereinbarte Fahrtgebiet einzuhalten und nicht an Sportveranstaltungen teilzunehmen, da ansonsten der Versicherungsschutz erlischt. Eine gewerbliche Nutzung ist untersagt. Der Mieter wird das Boot pfleglich wie sein Eigentum behandeln und nur den gebrauchsüblichen Belastungen aussetzen. Der Mieter wird das Boot „nach den Regeln guter Seemannschaft führen.“ Das Schleppen und Bergen anderer Boote ist nur erlaubt, um unmittelbare Personenschäden zu verhindern. Nachtfahrten und Fahrten bei unsichtigem Wetter oder Starkwind sind nicht gestattet.
  9. Der Mieter wird das Boot vor Mietbeginn ausführlich prüfen und Beschädigungen, Mängel und fehlende Ausrüstungsteile dem Vermieter schriftlich mitteilen und von diesem gegenzeichnen lassen. Unterbleibt dies, so gilt das Boot als in einwandfreiem Zustand übernommen. Nach Rückgabe des Bootes hat ebenfalls eine Überprüfung des Bootes auf seinen Zustand zu erfolgen. Es obliegt dem Mieter, sich vom Vermieter schriftlich eine Bestätigung über den Zustand nach Rückgabe geben zu lassen, um spätere Ansprüche des Vermieters auszuschließen. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, für versteckte Mängel, die erst nach der Bestätigung über den Zustand entdeckt wurden, Ansprüche geltend zu machen.
  10. Bei Auftreten von Grundberührungen, Schäden, Havarien, Diebstahl, Beschlagnahme, usw. ist sofort der Vermieter zu benachrichtigen. Es ist weiterhin die Wasserschutzpolizei oder das zuständige Hafenamt zu benachrichtigen und ein Protokoll mit Angabe aller Informationen über den Schadenshergang, sämtlicher beteiligter Personen, Fahrzeuge und Zeugen anfertigen zu lassen.
  11. Sollten technische Defekte auftreten, die nicht kurzfristig behebbar sind und die den Gebrauchswert erheblich einschränken, oder den Ausfall zur Folge haben, so ist der Vermieter berechtigt, ein gleichwertiges Ersatzfloß zu stellen. Ist dies dem Vermieter nicht möglich, so wird der entgangene Miettag erstattet. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem bezahlten Mietpreis  und wird anteilig berechnet. Weitergehende Ansprüche an den Vermieter sind ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Minderung oder Rückzahlung des Mietpreises bei Ausfällen einzelner Ausrüstungsgegenstände, die den Gebrauchswert nicht erheblich einschränken, sind ausgeschlossen.
  12. Für Unfallschäden der auf den Booten befindlichen Personen haftet allein der Mieter.



Stand: Februar 2021